Brandschutzordnung der Hildegard-Wegscheider-Oberschule


Erste Fassung vom November 2005


Brandschutzordnung Teil B

Übersicht:
1. Einleitung
2. Brandverhütung
3. Flucht- und Rettungswege
4. Melde- und Löscheinrichtungen
5. Verhalten im Brandfall
5.1 Brandmeldung
5.2 Räumung
5.3 Erste Hilfe
5.4 Begrenzung der Brand- und Rauchausbreitung
5.5 Aufsuchen der Sammelstelle
5.6 Weisung der Feuerwehr befolgen

1. Einleitung

Die folgende Brandschutzordnung soll dabei helfen, im Gebäude vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zu gewährleisten. Dazu bedarf es der Aufmerksamkeit und aktiven Mithilfe aller, insbesondere der Beschäftigten. Zur Beantwortung aller spezifischen Fragen steht den Beschäftigten die fachliche Bratung durch die Sicherheitsingenieurin des AMVZ Berlin GmbH Frau Ursula Dittrich Tel.: 0177 - 3 37 37 06 oder 030 - 59 00 95 30 zur Verfügung.
Durch die in der Regel alle 5 Jahre stattfindende Brandschau werden Mängel in der Brandsicherheit aufgezeigt. Das Protokoll der letzten Begehung in der Anlage ist von jedem Beschäftigten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.
Angesichts der baulichen Brandschutzmängel, die auch durch die erfolgten Nachbesserungen nicht abgestellt wurden, ist es besonders wichtig, auf mögliche Gefahren oder gefährliche Verhaltensweisen zu achten.

2. Brandverhütung

Ordnung im Gebäude gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen des vorbeugenden Brandschutzes. Dadurch wird nicht nur die Brandgefahr vermindert, sondern auch sichergestellt, dass Flucht- und Rettungswege sowie Feuerlöscher jederzeit benutzbar sind.
Das Rauchverbot im gesamten Schulgelände gemäß Rundschreiben I Nr. 80/2004 vom 14. Juli 2004.ist strikt zu beachten. Lernende, die auf dem Gelände oder im Gebäude rauchen, sind sofort zur Verantwortung zu ziehen.
Kerzen und offenes Licht sind nur unter ständiger Aufsicht und nur in nicht feuergefährdeten Bereichen gestattet. Dies gilt vor allem für die Vorweihnachtszeit.
Abfallbehälter sind außerhalb der Flucht- und Rettungswege aufzustellen.
Experimente, in deren Folge Wärmeentwicklungen oder Explosionen erwartet werden können, dürfen nur in den dafür vorgesehenen und entspo rechend ausgestatteten Fachräumen durchgeführt werden.
In den Sammlungen für Chemikalien sind die Lagervorschriften nach GUV SI 8070 Teil I und II zu beachten.
Wärmeerzeugende elektrische Geräte sind während der Benutzung zu überwachen. Sie sind auf nicht brennbaren, Wärme isolierenden Untersätzen so aufzustellen, dass auch bei übermäßiger Erhitzung in der Nähe befindliche brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. Bei der Aufstellung von Elektrogeräten ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Wärmeabfuhr gewährleistet ist. Fehlerhafte Geräte sind sofort der Benutzung zu entziehen. Bei längerem Verlassen des Raumes, spätestens bei Unterrichtsschluss ist darauf zu achten, dass alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind.
Beim Einsatz von Glühlampen ist darauf zu achten, dass die Leistungsangaben nicht über der Maximalleistung der Fassungen liegen. Zur Vermeidung von Hitzestaus dürfen diese nicht zugehängt oder zugestellt oder mit brennbaren Dekorationen versehen werden. Vom Hersteller vorgesehene Lampenabdeckungen dürfen nicht entfernt werden.
Kaffeemaschinen dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden und sind nach Gebrauch abzuschalten. Die Nutzung von Wasserkochern ohne Abschaltautomatik und von Tauchsiedern ist generell verboten.
In Lager- und Kellerräumen müssen Haupt- und Zwischengänge jederzeit von Brandlasten und Hindernissen freigehalten werden. Das Lagergut ist so unterzubringen, dass die Fenster und Türen zugänglich und Wärmequellen nicht zugelagert sind.
Auf Heizkörpern darf kein Material gelagert werden.

3. Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit ohne Einschränkung benutzbar sein. Deshalb ist auch das vorübergehende Abstellen von Material und Gegenständen in Gängen, Fluren und Treppenhäusern verboten.
Notausgänge müssen sich von innen ohne fremde Hilfe jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen im Bereich aufhalten. Selbstverständlich do ürfen diese Ausgänge nicht verstellt oder abgeschlossen werden.
Alle Beschäftigten müssen sich über die Lage der Flucht- und Rettungswege anhand der Flucht- und Rettungspläne sowie der Alarmpläne in den Klassenräumen informieren. Aus allen Bereichen müssen zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege vorhanden und bekannt sein.

4. Melde- und Löscheinrichtungen

Meldeeinrichtungen sind die Telefone (Notruf zur Feuerwehr 112) und die Hausalarmanlage (Alarmsignal im gesamten Schulgelände, kein Ruf zur Feuerwehr).
Feuerlöscher sind in den Fluren verteilt. Sie sind generell für alle Brandfälle einsetzbar. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, sich über deren Standorte und die Bedienung (auf jedem Löscher beschrieben) zu informieren.
Die Standorte der Melde- und Löscheinrichtungen sind markiert, sie dürfen nicht verstellt oder missbräuchlich verwendet werden.
Mängel oder Schäden an diesen Einrichtungen oder Markierungen sind sofort der Schulleitung zu melden.

5. Verhalten im Brandfall

Jeder Brand, auch ein abgelöschter, ist umgehend der Schulleitung zu melden, ebenso die in diesem Zusammenhang benutzten Feuerlöscheinrichtungen. Räume,. in denen es gebrannt hat, dürfen erst nach Begutachtung durch Fachkundige weiter benutzt werden.
Bei Feststellung eines Brandes sind alle Beschäftigten verpflichtet, sofort die notwendigen Maßnahmen einzuleiten:
Ruhe Bewahren, keine Panik aufkommen lassen!

5.1 Brandmeldung

Die Brandmeldung muss enthalten:
Bei Ertönen des Hausalarms haben alle Personen, die nicht mit Maßnahmen der Brandbekämpfung beschäftigt sind, das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. (siehe auch 4.)

5.2 Räumung


5.3 Erste Hilfe

Verletzte in Sicherheit bringen und Erste Hilfe gewährleisten, wenn erforderlich Notarzt anfordern

5.4 Begrenzen der Brand- und Rauchausbreitung

Wegen der fehlenden Rauchschutztüren muss im gesamten Gebäude mit rascher Verqualmung gerechnet werden. (horizontal über die Flure in die benachbarten Räume und vertikal durch offene Flure und Treppenhäuser in die darüber liegenden Etagen) Wegen der fehlerhaft angebrachten Rauchabzugsklappen im Hauptgebäude ist das dritte Obergeschoss überdies besonders gefährdet.
Die Rauchabzüge der Treppenhäuser bzw. die Fenster der oberen Etage der Treppenhäuser sind zu öffnen.
Verrauchte Bereiche müssen sofort gebückt oder kriechend verlassen werden.
Keineswegs dürfen Schülergruppen in verrauchte Treppenhäuser geführt werden!
Wenn das Verlassen des Gebäudes über Treppenhäuser nicht mehr möglich ist, müssen die Schüler in einen rauchfreien Raum geführt werden, von dem aus sie aus den Fenstern durch die Rettungskräfte der Feuerwehr gerettet werden können.
Wenn möglich, sind Fenster und Türen der Räume und vor allem Türen in den Fluren zu schließen, um die Rauchausbreitung zu begrenzen.

5.5 Aufsuchen des Sammelplatzes


5.6 Weisungen der Feuerwehr befolgen

Das Betreten der Gebäude ist erst nach Aufforderung durch die Einsatzleitung der Feuerwehr erlaubt.
Die Brandschutzordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird jedem Beschäftigten gegen Unterschrift unterwiesen und im Lehrerzimmer sowie im Sekretariat ausgehängt.

Brandschutzordnung Teil C

Die Brandschutzordnung Teil C legt die Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Brandschutzes fest. Punkt 2. ist zusammen mit einem Übersichtsplan in den Unterrichtsbereichen (z.B. an den Türen innen) auszuhängen.

1. Verantwortlichkeit für die Brandverhütung

Die Schulleitung ist verantwortlich für:

2. Maßnahmen im Brandfall