Fehlzeiten / Entschuldigung
Pflicht zur regelmäßigen und
aktiven Teilnahme am Unterricht
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig
am Unterricht teilzunehmen und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
aktiv teilzunehmen. (Vgl. Schulgesetz vom 26.01.2004, § 46 , Rechte
und Pflichten der Schülerinnen und Schüler ). Die Hildegard-
Wegscheider- Oberschule legt großen Wert darauf, dass dieser Verpflichtung
gewissenhaft und aufgeschlossen entsprochen wird.
Sanktionen bei mehrfachem unentschuldigten Fehlen
Ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist als nachhaltige
Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit
anzusehen und kann u.a. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
nach sich ziehen.(Vgl. Schulgesetz vom 26.01.2004, § 63 (1))
Entschuldigungspflicht
Bei Schulversäumnisse wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener
triftiger Gründe sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, am ersten Tag des Fernbleibens mündlich
und spätestens am dritten Tag auch schriftlich die Schule in Kenntnis zu setzen. Z.B. muss
ein am Montag fehlender Schüler bis zum Mittwoch der Woche ( Poststempel
vom Dienstag) der Schule eine schriftliche Entschuldigung zukommen lassen.
Volljährige Schüler übernehmen diese Verpflichtung selbst.
Bei Klausuren und Prüfungen hat er oder sie die Prüfungsunfähigkeit
unverzüglich nachzuweisen.
Bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag
nach dem 1. Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
Atteste
Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, so darf diese nur im
Ausnahmefall rückdatiert den Beginn der Schulbesuchunfähigkeit
bescheinigen, und dieses auch nur bis zu zwei Tagen ( schr. Mitteilung
der Ärztekammer Berlin v. 06.12.1995). Atteste, die nicht fristgerecht
vorgelegt werden oder die länger als zwei Tage rückdatiert die
Schulbesuchsunfähigkeit bescheinigen, können nicht akzeptiert
werden.
Auferlegung einer Attestpflicht
Die Schulleitung bzw. die Tutorin/ der Tutor können in begründeten
Fällen von einer Schülerin/ einem Schüler verlangen, jede
durch Krankheit verursachte Fehlzeit durch ein Attest zu erklären.
Die einmal auferlegte "Attestpflicht" gilt bis zum Widerruf durch die Schulleitung
bzw. die Tutorin/ den Tutor.
Fehlzeiten bei Klausuren (GO)
Bei Fehlzeiten bei einer Klausur ist ein ärztliche Attest vorzulegen.
Fehlt eine Schülerin / ein Schüler bei einer Klausur oder einer
angekündigten Lernerfolgskontrolle ( KSL) wegen Krankheit, so kann
unsere Schule das Schulamt auffordern, sie/ ihn amtzsärztlich untersuchen
zu lassen. Legt der Schüler ein privatärztliches Attest vor,
so entfällt damit die Verpflichtung, beim Amtsarzt vorstellig zu werden.(
Vgl. AV- Schulpflicht Nr. 12 (4) )
Fehlen in Sportkursen (GO)
Sportkurse brauchen im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe i.allg.
zwar nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, ihre Belegung
ist aber Pflicht, d.h. 0 Punkte in einem Sportkurs ziehen automatisch den
Rücktritt in den folgenden Schülerjahrgang nach sich, sofern
der Rücktritt noch möglich ist.
Kann eine Schülerin/ ein Schüler aus Krankheitsgründen
generell nicht am Sportunterricht teilnehmen, so entfällt die Belegverpflichtung.
In diesem Falle muss ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden,
das der Schule vorgelegt wird.
Gehäufte Fehlzeiten in Pflichtkursen (GO)
Führen gehäufte Fehlzeiten in einem Pflichtkurs (also auch einem
Sportkurs ohne vorliegende amtsärztliche Sportbefreiung und
ggf. "Ersatzregelung" durch den pädagogischen Koordinator) dazu, dass
der Kurs nicht beurteilt werden kann, so muss die Schülerin/
der Schüler auch in diesem Fall zurücktreten, da der Kurs als
nicht belegt gilt.